Ein falsches Rückreisedatum auf dem Flugschein kann dann zur kostenfreien Stornierung berechtigen, wenn keine verbindliche Zusicherung des gebuchten Datums möglich ist und das Ticket erst am Flughafenschalter ausgehändigt wird.
Im konkreten Fall waren 2 Wochen gebucht, der Rückflug sollte jedoch schon nach 11 Tagen erfolgen.
Diese Verkürzung der zweiwöchigen Reise um drei Tage stellt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar, die die Bekl. gem. § 651a IV 2 BGB berechtigte, vom Vertrag zurückzutreten. Es kann hier dahinstehen, ob der verfrühte Rückreisetermin auf einen Fehleintrag in den Flugtickets beruhte und die Flüge tatsächlich richtig gebucht waren. Der Fehleintrag wurde entweder durch das Reisebüro oder durch einen anderen Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters verursacht und ist daher vom Reiseveranstalter zu vertreten (§ 278 BGB). Der Reiseveranstalter hat es auch zu vertreten, daß wegen der knappen Zeit keine Kontrolle der Tickets möglich war.
Die Reisenden sind durch den Nichtantritt der Reise schlüssig vom Vertrag zurückgetreten (§ 651i BGB). Der Rücktritt bedurfte keiner Form und kann daher konkludent erfolgen.
Die Reisenden waren auch nicht verpflichtet, dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe zu setzen.
Abgesehen davon, daß hier die Vorschrift des § 651c II BGB nicht eingreift, war es den Reisenden auch tatsächlich gar nicht möglich, hier gegenüber dem Reiseveranstalter Abhilfe zu verlangen.
Im konkreten Fall waren 2 Wochen gebucht, der Rückflug sollte jedoch schon nach 11 Tagen erfolgen.
Diese Verkürzung der zweiwöchigen Reise um drei Tage stellt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar, die die Bekl. gem. § 651a IV 2 BGB berechtigte, vom Vertrag zurückzutreten. Es kann hier dahinstehen, ob der verfrühte Rückreisetermin auf einen Fehleintrag in den Flugtickets beruhte und die Flüge tatsächlich richtig gebucht waren. Der Fehleintrag wurde entweder durch das Reisebüro oder durch einen anderen Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters verursacht und ist daher vom Reiseveranstalter zu vertreten (§ 278 BGB). Der Reiseveranstalter hat es auch zu vertreten, daß wegen der knappen Zeit keine Kontrolle der Tickets möglich war.
Die Reisenden sind durch den Nichtantritt der Reise schlüssig vom Vertrag zurückgetreten (§ 651i BGB). Der Rücktritt bedurfte keiner Form und kann daher konkludent erfolgen.
Die Reisenden waren auch nicht verpflichtet, dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe zu setzen.
Abgesehen davon, daß hier die Vorschrift des § 651c II BGB nicht eingreift, war es den Reisenden auch tatsächlich gar nicht möglich, hier gegenüber dem Reiseveranstalter Abhilfe zu verlangen.
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