Eine bei Vertragsschluss bereits bestehende, komplikationslos verlaufende Schwangerschaft steht dem Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung nicht entgegen, wenn während der Versicherungsdauer unerwartet schwangerschaftsbedingte Komplikationen auftreten. Treten etwa vorzeitige Wehen auf, die eine Reiseunfähigkeit begründen, liegt eine „unerwartet schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, sodass ein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten besteht.
Nach § 2 Absatz 2 VVG besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für ein Ereignis, das bereits vor Vertragsschluss eingetreten ist oder mit dessen Eintritt bei Vertragsschluss bereits zu rechnen war. Entscheidend ist daher, welches Ereignis als das eigentlich versicherte Risiko anzusehen ist: die Schwangerschaft als solche oder die während ihres Verlaufs auftretenden Komplikationen.
Für die Frage, ob ein Versicherungsausschluss nach § 2 Absatz 2 VVG greift, kommt es demnach nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft an, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Komplikationen. War die Schwangerschaft bei Vertragsschluss komplikationslos und bestanden zu diesem Zeitpunkt keine medizinischen Bedenken gegen die Durchführung der Reise, liegt das versicherte Ereignis erst in dem späteren, unerwarteten Auftreten der Komplikationen.
Es macht insoweit keinen Unterschied, ob eine Schwangerschaft erst nach Vertragsschluss eintritt und in der Folge einen komplikativen Verlauf nimmt, oder ob sie bereits bei Vertragsschluss bestand und die Komplikationen erst später auftreten. In beiden Konstellationen realisiert sich das gleiche Risiko, nämlich das unerwartete Auftreten einer schweren, reiseunfähigmachenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die Schwangerschaft an sich begründet in keinem der beiden Fälle den Versicherungsfall.
Vorliegend betraf dies den Fall eines Ehepaars, das bei Buchung einer Reise nach Griechenland eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, während die Ehefrau sich in einer zu diesem Zeitpunkt komplikationslos verlaufenden Schwangerschaft befand. Erst rund zwei Monate später kam es zu vorzeitigen Wehen, woraufhin die behandelnde Ärztin von der Reise abriet und diese storniert wurde. Das Gericht sah in dem Auftreten der vorzeitigen Wehen eine unerwartete schwere Komplikation und damit ein versichertes Ereignis, da eine objektivierbare ärztliche Diagnose vorlag.
Schwangerschaft als Ausschlussgrund? Zur Reichweite des Versicherungsschutzes
Reiserücktrittsversicherungen sehen typischerweise vor, dass Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person während der Vertragsdauer von einer unerwartet schweren Erkrankung betroffen wird und der Reiseantritt deshalb nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Fraglich ist, wie sich eine bereits bei Vertragsschluss bestehende Schwangerschaft auf den Versicherungsschutz auswirkt, wenn diese im weiteren Verlauf Komplikationen entwickelt, die eine Reise unmöglich machen.Nach § 2 Absatz 2 VVG besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für ein Ereignis, das bereits vor Vertragsschluss eingetreten ist oder mit dessen Eintritt bei Vertragsschluss bereits zu rechnen war. Entscheidend ist daher, welches Ereignis als das eigentlich versicherte Risiko anzusehen ist: die Schwangerschaft als solche oder die während ihres Verlaufs auftretenden Komplikationen.
Ist eine komplikationslose Schwangerschaft eine Erkrankung?
Eine Schwangerschaft stellt bei normalem Verlauf keine Erkrankung dar. Erst wenn im Verlauf einer Schwangerschaft Komplikationen auftreten, die vom regulären Schwangerschaftsverlauf abweichen, kann dies Krankheitswert erreichen und als „unerwartet schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu qualifizieren sein. Maßgeblich ist insoweit eine objektivierbare ärztliche Diagnose; ein bloßer Verdacht auf mögliche Komplikationen genügt hierfür nicht.Für die Frage, ob ein Versicherungsausschluss nach § 2 Absatz 2 VVG greift, kommt es demnach nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft an, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Komplikationen. War die Schwangerschaft bei Vertragsschluss komplikationslos und bestanden zu diesem Zeitpunkt keine medizinischen Bedenken gegen die Durchführung der Reise, liegt das versicherte Ereignis erst in dem späteren, unerwarteten Auftreten der Komplikationen.
Es macht insoweit keinen Unterschied, ob eine Schwangerschaft erst nach Vertragsschluss eintritt und in der Folge einen komplikativen Verlauf nimmt, oder ob sie bereits bei Vertragsschluss bestand und die Komplikationen erst später auftreten. In beiden Konstellationen realisiert sich das gleiche Risiko, nämlich das unerwartete Auftreten einer schweren, reiseunfähigmachenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die Schwangerschaft an sich begründet in keinem der beiden Fälle den Versicherungsfall.
Vorliegend betraf dies den Fall eines Ehepaars, das bei Buchung einer Reise nach Griechenland eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, während die Ehefrau sich in einer zu diesem Zeitpunkt komplikationslos verlaufenden Schwangerschaft befand. Erst rund zwei Monate später kam es zu vorzeitigen Wehen, woraufhin die behandelnde Ärztin von der Reise abriet und diese storniert wurde. Das Gericht sah in dem Auftreten der vorzeitigen Wehen eine unerwartete schwere Komplikation und damit ein versichertes Ereignis, da eine objektivierbare ärztliche Diagnose vorlag.
Rechtsfolge: Anspruch auf Erstattung der Stornokosten
Liegt danach ein Versicherungsfall vor, besteht ein Anspruch auf Erstattung der durch die Stornierung entstandenen Kosten gegen den Versicherer. Lehnt der Versicherer die Leistung zu Unrecht ab, gerät er nach den allgemeinen Vorschriften in Verzug, § 286 Absatz 2 Nummer 3 BGB, mit der Folge, dass neben der Hauptforderung auch Verzugszinsen sowie ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehen können.
AG München, 03.04.2012 - Az: 224 C 32365/11
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