Wird ein
Kreuzfahrtschiff kurzfristig vor der Reise ausgetauscht, so stellt dies keinen erheblichen
Reisemangel dar.
In aller Regel besteht bei einem solchen Austausch keine Abweichung des Ist- vom Soll-Zustand, sodass kein Reisemangel zu erkennen ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines
Reisevertrages nach Kündigung durch den Beklagten. Die Klägerin begehrt
Stornogebühren, der Beklagte begehrt Rückzahlung der Anzahlung.
Der Beklagte buchte bei der Klägerin, welche als Reiseunternehmen Reisen verschiedener Art anbietet, für sich und seine Ehefrau auf der Grundlage eines Angebots im
Katalog der Klägerin eine 7-tägige Flusskreuzfahrt auf der Rhone.
Die Reise sollte vom 31.03. bis 07.04.2015 dauern und auf dem Schiff MS Swiss Corona stattfinden. Der Reisepreis betrug für eine „Glückskabine auf allen 3 Decks Haupt-/Mittel oder Oberdeck“ 899,00 € pro Person. Der Beklagte zahlte einen Zuschlag von 180,00 € pro Person für eine „2-Bett Garantie-Kabine auf dem Oberdeck“. Der Gesamtreisepreis betrug damit 2.158,00 €. Der Beklagte zahlte hierauf eine Anzahlung in Höhe von 431,00 €.
Am 14.03.2015 erhielt der Beklagte ein Schreiben der Klägerin vom 11.03.2015, in dem diese mitteilte, dass die Flussfahrt nicht auf der Swiss Corona, sondern auf der MS Swiss Emerald stattfinden werde.
Weiterhin ergab sich aus den mitübersandten Kofferanhängern, dass dem Beklagten die Kabine 318 zugeteilt worden war.
Nach einem Email-Wechsel zwischen den Parteien kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2015 den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Mit Schreiben vom 20.03.2015 stellte die Klägerin dem Beklagten Stornokosten in Rechnung. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2015 mit Zahlungsfrist bis 08.04.2015 und kündigte die Beauftragung eines Inkassobüros an. Mit Schreiben vom 07.04.2015 wies der Beklagte darauf hin, dass die strittigen Fragen vor Gericht geklärt werden mögen und die Beauftragung eines Inkassobüros zwecklos sei.
Die Klägerin trägt vor, dem Reisevertrag lägen ihre
AGB zugrunde. Die Kündigung des Beklagten sei nicht berechtigt gewesen, da dem Beklagte keine geringwertigere Kabine als die gebuchte angeboten worden sei. Die ihm auf der Swiss Emerald, einem 5-SterneSchiff, zugewiesene „Mini-Suite“ stelle sogar ein Upgrade dar. Eine besondere Lage der Kabine sei dem Beklagten nie zugesichert worden. Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe den Beklagten mit mindestens vier Schreiben gemahnt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass dem Beklagten kein Rücktrittsrecht zugestanden habe. Damit seien die mit den AGB vereinbarten Stornogebühren zu zahlen. Nachdem der Beklagte weniger als 15 Tage vor Reiseantritt die Reise storniert habe, seien gemäß der vereinbarten AGB 75 % des Reisepreises als Stornogebühren zu bezahlen. Sie habe durch den Nicht-Antritt der Reise durch den Beklagten keinerlei Aufwendungen erspart.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass zudem weiterhin der Erfüllungsanspruch auf Zahlung des Reisepreises bestehe.
Die Klägerin begehrt Stornokosten in Höhe von 809,25 € je Person abzüglich der geleisteten Anzahlung. Neben Verzugszinsen begehrt die Klägerin überdies Mahnkosten in Höhe von 33,00 €, Inkassokosten in Höhe von 157,19 € und 3,00 € für verwendete Formblätter.
Der Beklagte trägt vor, er sei berechtigt gewesen, die Reise zu kündigen. Dies ergäbe sich bereits aus der Auswechslung des Kreuzfahrtschiffes. Dass die Reise auf dem im Katalog abgebildeten Schiff stattfinde stelle eine zugesicherte Eigenschaft dar. Das Ersatzschiff sei zudem schlechter gewesen. Nunmehr stelle dass Oberdeck das Hauptdeck mit den dem Publikum dienenden Einrichtungen dar. Die ihm zugewiesene Kabine 318 läge direkt neben der Bar und entsprach nicht der obersten Kategorie im Oberdeck der Swiss Emerald. Er sei aufgrund der Bezeichnungen der im Katalog abgebildeten Kabinen davon ausgegangen, dass im unteren Deck der Swiss Corona das Hauptdeck mit dem Hauptteil des Publikumverkehrs läge. Der Katalog enthalten damit irreführende Angaben. Der Beklagte trägt weiter vor, dass er die Allgemeinen Reisebedingungen erst nach der Kündigung erhalten habe.
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