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Sturz auf dem Schiff und die fehlerhafte ärztliche Betreuung auf einem Kreuzfahrtschiff

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Stürzt ein Reisender auf einem schwankenden, auf See befindlichen Schiff, so realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko.

Es besteht keine Verkehrssicherungspflicht dergestalt, dass besondere Haltegriffe anzubringen sind oder aber die Konstruktion von Kabinen so zu erfolgen hat, dass in ihnen keine Stufen oder Kanten vorhanden sind.

Die ärztliche Betreuung auf einem Kreuzfahrtschiff gehört nicht zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen. Vertragspartner für eine solche zu erbringende Leistung ist ausschließlich der am Bord tätige Schiffsarzt. Er ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter haftet daher nicht im Falle einer Fehldiagnose des Schiffsarztes nach einem Sturzunfall des Reisenden (hier: Übersehen eines doppelten Beckenbruchs).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 11.06.2011 verlor die Klägerin aufgrund von Schiffsschwankungen auf dem Weg von der Toilette zurück in die Kabine den Halt und kam aufgrund einer zwischen den Kabinen und dem Toilettenbereich befindlichen Stufe ins Straucheln. Außerdem schlug die Tür des Toilettenraums gegen ihr Bein. Die von der Klägerin am 12.06.2011 aufgesuchten Bordärzte diagnostizierten eine Schürfwunde des linken Unterschenkels mit Hämatomen bei Unterschenkelödem, eine Lymphangitis bei Hämatom und Ödemunterschenkel sowie eine sekundäre Wundheilstörung. Wegen dieser Verletzungen wurde die Klägerin wiederholt an Bord behandelt.

Am 13.06.11 schilderte sie dem bzw. der behandelnden Arzt/Ärztin einen erneuten Sturz. Die Schilderung der Sturzfolgen ( Art und Umfang der Schmerzen) ist strittig. Durch den behandelnden Arzt/ die behandelnde Ärztin wurde eine Prellung diagnostiziert. Eine Röntgenaufnahme erfolgte nicht.

In der Folgezeit konnte die Klägerin an keinen Ausflügen mehr teilnehmen. Sie nahm an den Mahlzeiten teil und legte im übrigen das Bein hoch.

Die Klägerin behauptet, sie sei am 13.06.2011 aufgrund aus dem ersten Sturz herrührender Taubheitsgefühle auf Deck 12 des Schiffes gestürzt. Hierbei habe sie einen doppelten Beckenbruch erlitten. Der bzw. die behandelnden Ärzte hätten fehlerhaft keine Röntgenaufnahme gemacht und somit eine Fehldiagnose (Prellung) erstellt.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der gesamte Toiletten - und Aufenthaltsbereich - unstrittig - nicht ebenerdig gewesen sei und sich - unstrittig - im linken Bereich der Toilette kein Haltegriff gefunden habe. Weiter erklärt die Klägerin, durch die Fehldiagnose sei es - unstrittig, soweit eine solche tatsächlich erfolgt wäre - zu einer Verlängerung des Heilungsprozesses gekommen.


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Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerTheresia Donath

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