1. Erhalten Reisende statt der gebuchten eine andere Kabinenkategorie, so liegt ein Reisemangel vor, der vorliegend zu einer Minderung i.H.v. 10% des Reisepreises berechtigte.
2. Eine an Bord zu zahlende Servicegebühr ist vom Reiseveranstalter zu erstatten, sofern der Reiseveranstalter auf diese Gebühr vorab nicht hingewiesen hat.
2. Eine an Bord zu zahlende Servicegebühr ist vom Reiseveranstalter zu erstatten, sofern der Reiseveranstalter auf diese Gebühr vorab nicht hingewiesen hat.
AG Berlin-Charlottenburg, 24.03.2011 - Az: 210 C 367/10
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