Im zu entscheidenden Fall wurde einem Passagier auf einem Flusskreuzfahrtschiff das Rauchen für sämtliche Räumlichkeiten des Schiffes untersagt. Der Reisende musste daher im offenen Deckbereich rauchen. Hierauf war jedoch weder im Prospekt noch in der Buchungsbestätigung hingewiesen worden.
Hierbei handelt es sich um eine Beeinträchtigung, die den Reisenden dazu berechtigt den Reisepreis um 10% zu mindern.
Der Einwand, das Rauchen sei durch ein allgemeines Rauchverbot gesetzlich untersagt gewesen, ging ins Leere. Es ist keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die das Rauchen in der Lounge eines sich bestimmungsgemäß in österreichischen, ungarischen oder rumänischen Gewässern befindlichen Kreuzfahrtschiffes verboten hätte.
Vereinbarter Vertragsinhalt war die Beförderung und Beherbergung des Klägers und seiner Ehefrau auf dem Kreuzfahrtschiff. Das Bestehen eines generellen, sich auf sämtliche Räume erstreckenden Rauchverbots war nicht Inhalt des Vertrags; weder der Prospekt noch die Buchungsbestätigung enthalten Hinweise auf Rauchverbote. Damit war das Rauchen - nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien - grundsätzlich erlaubt, da es nicht explizit verboten war.
Hierbei handelt es sich um eine Beeinträchtigung, die den Reisenden dazu berechtigt den Reisepreis um 10% zu mindern.
Der Einwand, das Rauchen sei durch ein allgemeines Rauchverbot gesetzlich untersagt gewesen, ging ins Leere. Es ist keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die das Rauchen in der Lounge eines sich bestimmungsgemäß in österreichischen, ungarischen oder rumänischen Gewässern befindlichen Kreuzfahrtschiffes verboten hätte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Reisepreises gegen die Beklagte aus §§ 651d Abs. 1 i.V.m. 638 Abs. 4 BGB. Das Bestehen eines vom Bordpersonal ausgesprochenen Rauchverbots für sämtliche Bereiche des Kreuzfahrtschiffes stellt einen nicht nur unerheblichen Mangel der Beschaffenheit der vertraglich vereinbarten Reiseleistung dar.Vereinbarter Vertragsinhalt war die Beförderung und Beherbergung des Klägers und seiner Ehefrau auf dem Kreuzfahrtschiff. Das Bestehen eines generellen, sich auf sämtliche Räume erstreckenden Rauchverbots war nicht Inhalt des Vertrags; weder der Prospekt noch die Buchungsbestätigung enthalten Hinweise auf Rauchverbote. Damit war das Rauchen - nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien - grundsätzlich erlaubt, da es nicht explizit verboten war.
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