Beschreibt ein
Reisekatalog eine Ferienanlage als „direkt am Strand“ gelegen, ist die Aussagekraft nur bedingt gegeben.
Bei der Berechnung kommt der Punkt der Ferienanlage zur Berücksichtigung, der dem Strand am nächsten liegt. Liegt der Unterbringungort des Urlaubers am anderen Ende der Anlage, so ist der längere Weg zum Strand hinzunehmen.
Das Gericht wies aus diesem Grund im zu entscheidenden Fall die Klage auf
Minderung des Reisepreises ab, weil zwischen Unterkunft und Strand 800 Meter lagen.
Und selbst dann, wenn es „Ferienwohnung direkt am Strand“ geheißen hätte, würde dieses nicht bedeuten, dass der Strand zum Baden geeignet ist.