Im Katalog wurde ein Kinderspielplatz noch zugesagt - vor Ort war er jedoch nicht auffindbar. Eine herbe Enttäuschung für Kinder und Eltern - und ein Reisemangel. Das Gericht sprach den verärgerten Gästen eine Minderung des Reisepreises i.H.v. 5% zu.
AG Düsseldorf, 01.05.1998 - Az: 55 C 44/98
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