Ein Pauschalurlauber kann eine Reise nicht am Tag nach seiner Unterbringung in einem anderen Hotel abbrechen, weil das neue Hotel qualitativ nicht dem gebuchten - jedoch überbuchten - Hotel entspricht.
Dem Veranstalter ist mindestens noch ein Tag für die Suche nach einem weiteren Ersatzhotel zuzugestehen.
Gemäß § 651 e Abs. 2 BGB ist die Kündigung wegen eines Mangels erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Dabei kann dahinstehen, ob der Veranstalter den Reisenden entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV auf diese Obliegenheit hingewiesen hat.
Dem Veranstalter ist mindestens noch ein Tag für die Suche nach einem weiteren Ersatzhotel zuzugestehen.
Gemäß § 651 e Abs. 2 BGB ist die Kündigung wegen eines Mangels erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Dabei kann dahinstehen, ob der Veranstalter den Reisenden entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV auf diese Obliegenheit hingewiesen hat.
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