Ein nur 9 qm großes Doppelzimmer stellt einen Reisemangel dar.
Nach Ansicht des Gerichts muss ein Zimmer ohne Bad mindestens 12 qm groß sein und eine Mindestmöblierung aufweisen (Tisch und Nachttisch).
Ein Doppelbett muß mindestens 1,40 m breit sein - die vorliegende Breite von 1,20 m war zu wenig.
Insgesamt war eine Minderung von 35% für angemessen gehalten worden.
AG Bad Homburg, 16.09.1994 - Az: 2 C 4549/93 - 21/4
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Thomas Clingen, Köln
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