Ein nur 9 qm großes Doppelzimmer stellt einen Reisemangel dar.
Nach Ansicht des Gerichts muss ein Zimmer ohne Bad mindestens 12 qm groß sein und eine Mindestmöblierung aufweisen (Tisch und Nachttisch).
Ein Doppelbett muß mindestens 1,40 m breit sein - die vorliegende Breite von 1,20 m war zu wenig.
Insgesamt war eine Minderung von 35% für angemessen gehalten worden.
Nach Ansicht des Gerichts muss ein Zimmer ohne Bad mindestens 12 qm groß sein und eine Mindestmöblierung aufweisen (Tisch und Nachttisch).
Ein Doppelbett muß mindestens 1,40 m breit sein - die vorliegende Breite von 1,20 m war zu wenig.
Insgesamt war eine Minderung von 35% für angemessen gehalten worden.
AG Bad Homburg, 16.09.1994 - Az: 2 C 4549/93 - 21/4
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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