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Wenn das Hotelzimmer zu klein ist...

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein nur 9 qm großes Doppelzimmer stellt einen Reisemangel dar.

Nach Ansicht des Gerichts muss ein Zimmer ohne Bad mindestens 12 qm groß sein und eine Mindestmöblierung aufweisen (Tisch und Nachttisch).

Ein Doppelbett muß mindestens 1,40 m breit sein - die vorliegende Breite von 1,20 m war zu wenig.

Insgesamt war eine Minderung von 35% für angemessen gehalten worden.


AG Bad Homburg, 16.09.1994 - Az: 2 C 4549/93 - 21/4


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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