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Wenn das Hotelzimmer zu klein ist...

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein nur 9 qm großes Doppelzimmer stellt einen Reisemangel dar.

Nach Ansicht des Gerichts muss ein Zimmer ohne Bad mindestens 12 qm groß sein und eine Mindestmöblierung aufweisen (Tisch und Nachttisch).

Ein Doppelbett muß mindestens 1,40 m breit sein - die vorliegende Breite von 1,20 m war zu wenig.

Insgesamt war eine Minderung von 35% für angemessen gehalten worden.


AG Bad Homburg, 16.09.1994 - Az: 2 C 4549/93 - 21/4


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Jürgen Schwemmhuber, Landshut
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim