Bei einer Entfernung von 300 Metern zwischen Hotel und Strand kann nicht mehr von „Strandlage“ gesprochen werden. Der Gast hat gegebenenfalls ein Recht auf Umzug.
Dies entscheid das Amtsgericht Bad Homburg in einem Fall, in dem ein Kuba-Urlauber eine sogenannte „Fortuna-Reise“ mit Hotel in Strandlage gebucht hatte.
Bei Zuweisung des Hotels stellte sich heraus, dass dieses 300m vom Strand entfernt lag und dass zudem auf dem Weg zum Wasser mindestens eine Straße überquert werden musste.
Nach Ansicht des Gerichts konnte man vor diesem Hintergrund nicht mehr von einer „Strandlage“ sprechen. Demzufolge hätte dem klagenden
Reisenden und seiner Begleitung ein Recht zum Umzug in eine anderes Hotel ohne Aufpreis zugestanden.