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Überbuchung des Hotels und Ersatzquartier

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einer einwöchigen Reise kann der Reisende bei Überbuchung des Hotels kündigen und sofort zurückreisen, wenn der Vorschlag der Reiseleiterin, einer Nacht in einem Ersatzhotel zu verbringen, damit sie am nächsten Tag Abhilfe schaffen könne, nicht hinreichend sicher erscheint.

Bei berechtigter Kündigung besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für vertane Urlaubszeit, auch wenn die hypothetische Minderung in einer Ersatzunterkunft unter 50% des Reisepreises läge. Die Höhe der Entschädigung kann sich am Reispreis orientieren.


LG München I, 28.03.2001 - Az: 15 S 12104/00

Quelle: NJW RR 2002, 268

Patrizia KleinTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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