Die Unterbringung in einem Hotel mit dem Namen einer international bekannten Hotelkette (im entschiedenen Fall war es Holiday Inn), das jedoch tatsächlich dieser Kette nicht angehört, rechtfertigt auch ohne weitere konkrete Mängel eine Reisepreisminderung von 25%.
Der Reisemangel ist darin zu sehen, dass das Hotel, in welchem der Kläger untergebracht wurde, entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht der internationalen Hotelkette „Holiday Inn“ angehörte.
Dass die Unterkunft dieser Hotelkette angehören sollte, ist Vertragsbestandteil geworden, indem sich die Parteien auf eine Unterbringung in dem Hotel Holiday Inn Hurghada einigten. Diese Vereinbarung ist nicht lediglich dahingehend auszulegen, dass eine Unterbringung in demjenigen Hotel in Hurgharda, welches sich selbst als Holiday Inn bezeichnet, geschuldet war. Vielmehr kann diese Vereinbarung vor dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass seine Unterbringung in einem Mitglied der entsprechenden Hotelkette geschuldet sein sollte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB Rückzahlung von 25 % des Reisepreises verlangen, da die von der Beklagten erbrachte Reiseleistung mangelhaft war.Der Reisemangel ist darin zu sehen, dass das Hotel, in welchem der Kläger untergebracht wurde, entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht der internationalen Hotelkette „Holiday Inn“ angehörte.
Dass die Unterkunft dieser Hotelkette angehören sollte, ist Vertragsbestandteil geworden, indem sich die Parteien auf eine Unterbringung in dem Hotel Holiday Inn Hurghada einigten. Diese Vereinbarung ist nicht lediglich dahingehend auszulegen, dass eine Unterbringung in demjenigen Hotel in Hurgharda, welches sich selbst als Holiday Inn bezeichnet, geschuldet war. Vielmehr kann diese Vereinbarung vor dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass seine Unterbringung in einem Mitglied der entsprechenden Hotelkette geschuldet sein sollte.
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