Fällt ein Flug einer unmittelbar von einem Reisebüro angebotenen Flugreise aus, so kann bei einem zumindest konkludent erklärten Rücktritt die Rückzahlung des Reisepreises vom Reisebüro verlangt werden, da der Flugausfall ein Rücktrittsrecht auslöst. Sofern ein Nettopreisticket vom Reisebüro erworben wurde, liegt zudem keine Vermittlung vor. In diesem Fall tätigt das Reisebüro im Rahmen seiner freien Kalkulation ein Eigengeschäft.
AG Neuss, 19.09.2008 - Az: 84 C 4801/07
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