Wer 20 Minuten auf sein Frühstück warten muss, darf nicht zur Selbsthilfe greifen und woanders essen gehen.
Es handelt sich bei einer derartigen Wartezeit um eine bloße Unannehmlichkeit und nicht um einen Reisemangel. Daher kann in einem solchen Fall auch keine Minderung des Reisepreises vorgenommen werden.
AG Frankfurt/Main, 20.06.1985 - Az: 30 C 842/85-45
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