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Frühstück mit 20 Minuten Wartezeit?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wer 20 Minuten auf sein Frühstück warten muss, darf nicht zur Selbsthilfe greifen und woanders essen gehen.

Es handelt sich bei einer derartigen Wartezeit um eine bloße Unannehmlichkeit und nicht um einen Reisemangel. Daher kann in einem solchen Fall auch keine Minderung des Reisepreises vorgenommen werden.


AG Frankfurt/Main, 20.06.1985 - Az: 30 C 842/85-45


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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