Damit ein Fluggast einen EU-Ausgleichsanspruch geltend machen kann, ist es nicht erforderlich, dass er einen Flug, von dem er am Flughafen erfahren hat, dass dieser erst am Folgetag durchgeführt werden kann, auch tatsächlich am Folgetag angetreten hat.
Die Ankunftsverspätung des fraglichen Flugs ist hier unstrittig. Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung ist es, einen Ausgleich für verspätungsbedingte Unannehmlichkeiten zu schaffen.
Eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden hatte sich hier bereits vor Abflug ergeben.
Die Ankunftsverspätung des fraglichen Flugs ist hier unstrittig. Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung ist es, einen Ausgleich für verspätungsbedingte Unannehmlichkeiten zu schaffen.
Eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden hatte sich hier bereits vor Abflug ergeben.
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AG Hamburg, 26.04.2016 - Az: 12 C 328/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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