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Ausführendes Luftfahrtunternehmen: das Flugzeug entscheidet!

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Flugannullierung oder Flugverspätung hat ihren Grund regelmäßig nicht in dem Verhalten des mit dem Check-In befassten Personals, sondern - soweit sie nicht ohnehin auf externen Umständen beruht - in dem Zustand des verwendeten Flugzeugs oder in dem Verhalten des an Bord desselben tätigen Personals.

Auf diese beiden Umstände hat aber nur das Luftfahrtunternehmen Einfluss, zu dem Flugzeug und Bordpersonal gehören.

Bei der Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens kommt es deshalb darauf an, welches Unternehmen das Flugzeug und das Personal zur Verfügung stellt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung richtet sich nach der Verordnung gegen das „ausführende Luftfahrtunternehmen“. Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im - hier gegebenen - Fall des sog. Codesharing dasjenige Luftfahrtunternehmen als „ausführend“ im Sinne der Verordnung zu betrachten, welches mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt (BGH, 26.11.2009 - Az: Xa ZR 132/08).

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LG Berlin, 02.09.2014 - Az: 57 S 277/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Sebastian V., Berlin
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