Im vorliegenden Fall war der Reiseleiter von sich aus auf die Reisenden zugegangen und erteilte falsche Auskünfte zur Abflugzeit des Rückflugs. Strittig war nun, ob der Veranstalter für das Verhalten des Angestellten haftet.
Das Gericht sah den Veranstalter auch dann in der Haftung, wenn die Beförderung der Reisenden nicht zum Inhalt des Reisevertrages gehört und den Veranstalter keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf die Flugbeförderung oblagen.
Das Gericht sah den Veranstalter auch dann in der Haftung, wenn die Beförderung der Reisenden nicht zum Inhalt des Reisevertrages gehört und den Veranstalter keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf die Flugbeförderung oblagen.
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