Die Verstopfung einer Flugzeugtoilette ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der FluggastrechteVO, so dass betroffene Flugreisende einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung haben, wenn aus der Verstopfung eine entsprechende Verspätung resultierte.
AG Frankfurt/Main, 10.08.2016 - Az: 29 C 2454/15-21
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