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Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Erkrankung des Piloten

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Fluggäste verspäteter Flüge denjenigen annullierter Flüge in entsprechender Anwendung der Art. 5, 6 und 7 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 gleichgestellt werden, so dass sie den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt nach dem Europäischen Gerichtshof nämlich, dass die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf die Anwendung ihres Anspruches auf Ausgleichsleistung als vergleichbar mit der Situation der Fluggäste anzusehen sei, deren Flug in letzter Minute annulliert werde, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssten, nämlich einen Zeitverlust.

Eine den Ausgleichsanspruch auslösende Verspätung gemäß Art. 6 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist vorliegend eingetreten. Dies ist der Fall, wenn der Flug entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass das Flugzeug erst um 14:40 Uhr in Teneriffa startete, obwohl dies planmäßig um 10:40 Uhr erfolgen sollte. Die Höhe der Ausgleichsleistung ergibt sich ferner aus Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wonach die Ankunftsverspätung in Düsseldorf maßgeblich ist, welche vorliegend mehr als drei Stunden beträgt.

Es lagen keine Gründe vor, die geeignet waren, die Fluggesellschaft von ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu befreien. Insbesondere stellt die auf der Erkrankung des Piloten aufgrund einer Lebensmittelvergiftung während des Fluges beruhende Rückkehr des Flugzeuges keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Vorschrift dar.

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LG Düsseldorf, 22.08.2014 - Az: 22 S 31/14

ECLI:DE:LGD:2014:0822.22S31.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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