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Ausgleichszahlung bei mehreren Einzelstrecken

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach Art. 7 Abs. 1 VO 261/2004 richtet sich die zu zahlende Entschädigungsleistung nach der Flugentfernung. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a) beträgt die Entschädigungszahlung EUR 250,- bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) beträgt die Entschädigungszahlung EUR 400,- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km.

Die für die Ausgleichszahlung maßgebliche Streckenentfernung ist durch Addition der Einzelstrecken zu berechnen.

Nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO 261/2004 wird bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Hierdurch soll zugunsten des Flugreisenden sichergestellt werden, dass im Fall eines mehrgliedrigen Fluges nicht lediglich die betroffene Teilstrecke maßgeblich ist, sondern die Gesamtstrecke vom ersten Startflughafen bis zum Endziel.

Die Vorschrift sagt entsprechend ihres Sinn und Zwecks jedoch nichts darüber aus, wie diese Gesamtstrecke zu berechnen ist.

Auch die Regelung in Art. 7 Abs. 4 VO 261/2004, wonach die Entfernung nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln ist, trifft keine Aussage zu der hier streitgegenständlichen Frage.

Danach bestimmt sich die Entfernung nicht nach der tatsächlich geflogenen Flugstrecke (welche sich häufig schwer ermitteln lassen wird und von besonderen Umständen wie Wetterverhältnissen und Flugsicherheitskriterien abhängig ist), sondern nach der geografisch zwischen den Flughäfen liegenden Entfernung.

Bei der Ermittlung dieser Entfernung ist es nach der Großkreismethode sowohl möglich, vom ersten Start- bis zum letzten Zielflughafen zu rechnen, als auch die jeweils nach der Großkreismethode ermittelten Einzelstrecken zu addieren.

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AG Düsseldorf, 28.09.2015 - Az: 45 C 21/15

ECLI:DE:AGD:2015:0928.45C21.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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