Im vorliegenden Fall war es zu einer Flugverspätung gekommen, weil die Fehlwarnung zum Ölverbrauch eines Triebwerks eine Fehlfunktion aufwies.
Dieser Defekt scheidet jedoch als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 III EGVO Nr.261/2004 aus. Bei diesem Fehler handelt es sich ersichtlich um einen technischen Defekt.
Dieser Defekt scheidet jedoch als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 III EGVO Nr.261/2004 aus. Bei diesem Fehler handelt es sich ersichtlich um einen technischen Defekt.
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AG Rüsselsheim, 03.04.2013 - Az: 3 C 3301/12 (36)
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