Im vorliegenden Fall war es zu einer Flugverspätung gekommen, weil die Fehlwarnung zum Ölverbrauch eines Triebwerks eine Fehlfunktion aufwies.
Dieser Defekt scheidet jedoch als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 III EGVO Nr.261/2004 aus. Bei diesem Fehler handelt es sich ersichtlich um einen technischen Defekt.
Dieser Defekt scheidet jedoch als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 III EGVO Nr.261/2004 aus. Bei diesem Fehler handelt es sich ersichtlich um einen technischen Defekt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


