Ein Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung besteht nur dann, dann der Flugreisende auch tatsächlich an dem verspäteten Flug teilgenommen hat.
Hat der Flugreisende jedoch selbständig einen anderen Flug gebucht und wurde er auf diesem befördert, so liegt keine unmittelbare Kausalität zwischen der Verspätung am Zielort und der verspäteten Beförderung vor.
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht somit nicht.
Hat der Flugreisende jedoch selbständig einen anderen Flug gebucht und wurde er auf diesem befördert, so liegt keine unmittelbare Kausalität zwischen der Verspätung am Zielort und der verspäteten Beförderung vor.
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht somit nicht.
AG Rüsselsheim, 03.12.2014 - Az: 3 C 4246/14 (36)
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