Sofern die Ankunftsverspätung nach einer kurzfristigen Flugannullierung nicht mindestens 3 Stunden beträgt, besteht seitens des Reisenden kein Anspruch auf eine entsprechende Entschädigungszahlung.
Maßgeblich für die Verspätung ist hierbei nicht die reine Verspätungszeit am Zielort sondern auch der Zeitpunkt des Abflugs.
So entfällt eine EU-Ausgleichszahlung bei einer Flugannullierung für den Fall dass der Abflug weniger als eine Stunde vor dem eigentlichen Flug abfliegt und das Ziel mit maximal zwei Stunden Verspätung erreicht wird.
Maßgeblich für die Verspätung ist hierbei nicht die reine Verspätungszeit am Zielort sondern auch der Zeitpunkt des Abflugs.
So entfällt eine EU-Ausgleichszahlung bei einer Flugannullierung für den Fall dass der Abflug weniger als eine Stunde vor dem eigentlichen Flug abfliegt und das Ziel mit maximal zwei Stunden Verspätung erreicht wird.
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