Grundsätzlich gilt für Flugreisende, dass diese spätestens 45 Minuten vor Abflug zur Abfertigung erscheinen müssen. Soll eine andere Zeit gelten, so ist diese dem Reisenden schriftlich oder mittels eMail mitgeteilt werden. Es reicht nicht aus, lediglich über die Homepage der Fluggesellschaft eine abweichende Zeit (vorliegend: 60 Minuten) zu kommunizieren.
Da dem späteren Kläger aufgrund des Erscheinens 52 Minuten vor Abflug der Check-In verweigert wurde, forderte dieser einen EU-Ausgleichsanspruch i.H.v. 400,00 €. Zu Recht, so das Gericht, da die Beförderung gem. Art. 4 Abs. 2 FluggastVO verweigert wurde.
Da dem späteren Kläger aufgrund des Erscheinens 52 Minuten vor Abflug der Check-In verweigert wurde, forderte dieser einen EU-Ausgleichsanspruch i.H.v. 400,00 €. Zu Recht, so das Gericht, da die Beförderung gem. Art. 4 Abs. 2 FluggastVO verweigert wurde.
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AG Hannover, 07.11.2014 - Az: 541 C 4432/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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