Verspäteter Zubringerflug und Endziel außerhalb der EU
Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Das Endziel bestimmt sich nach dem Inhalt des Flugscheins bzw. nach direkten Anschlussflügen. Aus dieser Definition kann lediglich die Voraussetzung hergeleitet werden, dass die Flüge, die den Fluggast zum Endziel befördern sollen, einheitlich gebucht wurden. Einer differenzierten Betrachtung bedingt nur der Fall, wenn nicht der Zubringerflug verspätet ist, sondern der Anschlussflug.
Auch dann, wenn sich das endgültige Flugziel eines Reisenden gem. Art 2 h EGVO Nr. 261/2004 nicht auf dem Gebiet der EU befindet und er nach einer Zwischenlandung mit einem anderen Flugunternehmer weiterfliegt, muss ein Luftfahrtunternehmer eine Ausgleichszahlung leisten. Allein entscheidend sind eine verspätete Durchführung des Zubringerfluges und der dadurch für den Reisenden fehlgeschlagene Antritt des Anschlussfluges. Ohne Bedeutung für den Begriff des Endziels sind der Ort des Umsteigens zwischen den Flügen und das für den Anschlussflug zuständige Unternehmen.
LG Frankfurt/Main, 26.07.2013 - Az: 2-24 S 147/12
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