Im vorliegenden Fall ging es um Schadensersatz in Höhe von ca. 16.600 € wegen des Verlustes wertvollen Schmucks aus einem Koffer.
Die späteren Kläger flogen nach Hause, wobei jedoch bei der Ankunft ein Koffer fehlte, der erst zwei Tage später an der Wohnanschrift der Kläger ausgehändigt wurde.
Die Reisenden erstatteten Strafanzeige bei der Polizei und machten im vorliegenden Verfahren geltend, in dem zunächst verschwundenen Koffer habe sich der gesamte Familienschmuck befunden, der - bis auf wenige relativ wertlose Teile - im Einflussbereich der beklagen Fluggesellschaft entwendet worden sei.
Hierzu entschied das Gericht, dass für die Entwendung, die Fluggesellschaft haftet.
Dadurch, dass der Schmuck nicht im Handgepäck transportiert wurde, ist dem Reisenden jedoch ein Mitverschulden von 75 % anzulasten.
Die späteren Kläger flogen nach Hause, wobei jedoch bei der Ankunft ein Koffer fehlte, der erst zwei Tage später an der Wohnanschrift der Kläger ausgehändigt wurde.
Die Reisenden erstatteten Strafanzeige bei der Polizei und machten im vorliegenden Verfahren geltend, in dem zunächst verschwundenen Koffer habe sich der gesamte Familienschmuck befunden, der - bis auf wenige relativ wertlose Teile - im Einflussbereich der beklagen Fluggesellschaft entwendet worden sei.
Hierzu entschied das Gericht, dass für die Entwendung, die Fluggesellschaft haftet.
Dadurch, dass der Schmuck nicht im Handgepäck transportiert wurde, ist dem Reisenden jedoch ein Mitverschulden von 75 % anzulasten.
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OLG Frankfurt, 21.11.2013 - Az: 16 U 98/13
ECLI:DE:OLGHE:2013:1121.16U98.13.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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