Will ein Luftfahrtunternehmen einen Passagier über die Vorverlegung eines Fluges per eMail informieren, so ist dies zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Betroffene die eMail auch rechtzeitig erhält.
Sofern das Luftfahrtunternehmen keine erbetene Rückantwort erhält, ist auf anderem Wege für die Benachrichtigung des Passagiers zu sorgen.
Eine Vorverlegung des Fluges ist im übrigen hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wie eine Flugannullierung zu behandeln.
Sofern das Luftfahrtunternehmen keine erbetene Rückantwort erhält, ist auf anderem Wege für die Benachrichtigung des Passagiers zu sorgen.
Eine Vorverlegung des Fluges ist im übrigen hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wie eine Flugannullierung zu behandeln.
AG Königs Wusterhausen, 14.05.2013 - Az: 4 C 273/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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