Die Verstopfung der Bordtoiletten ist ein technischer Defekt, der grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 III VO 261/2004/EG darstellt.
Daher ist das Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall nicht von der Verpflichtung befreit, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn es zur Annullierung des Fluges gekommen ist.
Entgegen der Auffassung der Fluggesellschaft war auch der Anwendungsbereich der VO 261/2004/EG für minderjährige Kinder nicht ausgeschlossen. Die Differenzierung des Tarifs wurde vorliegend einzig nach dem Alter des Fluggastes vorgenommen.
Daher ist das Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall nicht von der Verpflichtung befreit, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn es zur Annullierung des Fluges gekommen ist.
Entgegen der Auffassung der Fluggesellschaft war auch der Anwendungsbereich der VO 261/2004/EG für minderjährige Kinder nicht ausgeschlossen. Die Differenzierung des Tarifs wurde vorliegend einzig nach dem Alter des Fluggastes vorgenommen.
AG Rüsselsheim, 25.11.2011 - Az: 3 C 1687/11 (35)
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