Vorliegend war es zu einer mehr als 9-stündigen Verspätung gekommen, weil es zu einem plötzlichen Austritt von Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerks gekommen war - dies wurde hinreichend dargelegt.
Die behauptete ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs begründet aber im Hinblick auf den eingetretenen technischen Defekt allein jedoch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004.
Der Eintritt eines solchen Defekts ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.Die Folge: Den Fluggästen stand jeweils eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250,00 € zu.
Die behauptete ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs begründet aber im Hinblick auf den eingetretenen technischen Defekt allein jedoch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004.
Der Eintritt eines solchen Defekts ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.
Die Folge: Den Fluggästen stand jeweils eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250,00 € zu.Im Einzelnen führte das Gericht aus:
Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in der geltend gemachten Höhe entsprechend Artikel 5 Abs. 1 c) i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO EG Nr. 261/2004).
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