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Technische Probleme entschuldigen keine Flugverspätung!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Für die Ermittlung einer Flugverspätung ist die Zeit maßgeblich, zu der die Parkposition verlassen bzw. erreicht wird. Das Verlassen der Parkposition ist noch kein Abflug. Ein Abflug liegt erst dann vor, wenn eine Flugbewegung erfolgt.
Sofern eine mögliche technische Störung der Triebwerke als Entschuldigung für eine Verspätung angeführt wird, so fällt dies in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich. Werden die Triebwerke also nochmals kontrolliert und kommt es daher zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden, so haben die Reisenden Anspruch auf eine Ausgleichzahlung.


AG Rüsselsheim, 20.07.2011 - Az: 3 C 739/11 (36)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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