Für die Ermittlung einer Flugverspätung ist die Zeit maßgeblich, zu der die Parkposition verlassen bzw. erreicht wird. Das Verlassen der Parkposition ist noch kein Abflug. Ein Abflug liegt erst dann vor, wenn eine Flugbewegung erfolgt.
Sofern eine mögliche technische Störung der Triebwerke als Entschuldigung für eine Verspätung angeführt wird, so fällt dies in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich. Werden die Triebwerke also nochmals kontrolliert und kommt es daher zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden, so haben die Reisenden Anspruch auf eine Ausgleichzahlung.
Sofern eine mögliche technische Störung der Triebwerke als Entschuldigung für eine Verspätung angeführt wird, so fällt dies in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich. Werden die Triebwerke also nochmals kontrolliert und kommt es daher zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden, so haben die Reisenden Anspruch auf eine Ausgleichzahlung.
AG Rüsselsheim, 20.07.2011 - Az: 3 C 739/11 (36)
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