Ist es zu einer Flugzeugbeschädigung gekommen, weil der Be- und Entladevorgang fehlerhaft ausgeführt wurde, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.
Schließlich handelt es sich beim Be- und Entladen um üblicherweise von dem Luftfahrtunternehmen zu bewältigende Tätigkeiten. Ein technisches Problem, das bei einem Flugzeug auftritt und zur Annullierung - oder
Verspätung - des Fluges führt, fällt dann aber nicht unter den Begriff außergewöhnliche Umstände.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn es auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur und Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Der gebuchte Hinflug von Frankfurt a. M. startete im vorliegenden Fall unstreitig mehr als vier Stunden nach der geplanten Abflugszeit und erreichte auch Abu Dhabi entsprechend später.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2009 (EuGH, 19.11.2009 - Az:
C-402/07 und C-432/07) festgestellt, dass Art. 5, 6 und 7 VO dahingehend auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen sind und somit den in Art. 7 VO vorgesehen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleiden.
Die Folge:
Den Reisenden steht in diesem Fall eine entsprechende
EU-Ausgleichszahlung zu