Bei einer Verspätung des Abflugs um mehr als sechs Stunden besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung.
Diese wäre u.a. für eine Annullierung vorgesehen. Eine Verspätung ist aber keine Annullierung - egal wie lange sie dauert - wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet.
Wenn daher die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als „annulliert“ angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Fluges abweicht.
Demnach kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird.
Hinweis: Mit dieser Entscheidung wurde von der Ansicht des EuGH bei der Auslegung von Gemeinschaftsrecht abgewichen.
Diese wäre u.a. für eine Annullierung vorgesehen. Eine Verspätung ist aber keine Annullierung - egal wie lange sie dauert - wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet.
Wenn daher die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als „annulliert“ angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Fluges abweicht.
Demnach kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird.
Hinweis: Mit dieser Entscheidung wurde von der Ansicht des EuGH bei der Auslegung von Gemeinschaftsrecht abgewichen.
AG Nürtingen, 27.09.2010 - Az: 11 C 1219/10
ECLI:DE:AGNUERT:2010:0927.11C1219.10.0A
Nachfolgend: LG Stuttgart, 20.04.2011 - Az: 13 S 227/10
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