Die Abrechnung nach erfolgter Stornierung durch den Flugpassagier richtet sich nach den §§ 648 Satz 2, 3, 346 BGB. Dabei kann der vertragliche Luftfrachtführer die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Aufgrund des Nichtantritts der Flüge seitens des Fluggastes ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, die Steuern und Gebühren an die zuständigen Stellen abzuführen. Durch das Nichtanfallen der Steuern und Gebühren hat die Fluggesellschaft die damit verbundenen Aufwendungen erspart.
Somit besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren seitens des Flugpassagiers.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Nach Stornierung eines Flugbeförderungsvertrages nimmt die Klägerin die Beklagte aus von dem Fluggast (im folgenden Zedent) abgetretenem Recht auf Rückzahlung von Steuern und Gebühren in Anspruch.
Mit einheitlicher Buchung hatte der Zedent bei der Beklagten für den 15.03.2018 unter den Flugnummern LO374 und L03827 Flüge von Stuttgart über Warschau nach Danzig gebucht. Im Ticketpreis sind Steuern und Gebühren i.H.v. 45,33 € enthalten, die der Zedent auch an die Beklagte gezahlt hat. Der Zedent hat den Flug nicht angetreten.
Mit Abtretungsvertrag vom 03.01.2019 trat der Zedent seine Rückforderungsansprüche an die Klägerin ab. Mit Schreiben der Klägerin vom 03.01.2019 wurde die Beklagte außergerichtlich aufgefordert, Steuern und Gebühren auf diesen Flug zurückzuzahlen, was jedoch nicht erfolgt ist. Daraufhin wurden die Prozessbevollmächtigten beauftragt, die mit Schreiben vom 23.09.2019 erneut zur Zahlung aufforderten.
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