Nach dem UBG Baden-Württemberg können behandlungsbedürftige psychisch Kranke, die krankheitsbedingt für sich oder andere gefährlich sind, nur untergebracht werden. Eine Behandlung gegen ihren Willen ist indes nicht zulässig.
AG Nürtingen, 10.11.2011 - Az: 11 XIV 80/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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