Im vorliegenden Fall wurde ein schlecht sanierter Altbau mit neuen und vor allem dichteren Fenstern modernisiert. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, mehr zu lüften und zu heizen. Eine Hinweispflicht auf dieses Verhalten seitens des Vermieters besteht nicht. Kommt es wegen mangelnder Lüftung und Beheizung der Wohnräume zu Schimmelbildung, so kann der Mieter den Mietzins nicht mindern. Als Verursacher muss der Mieter dem Vermieter gegenüber für den Schaden haften.
AG Nürtingen, 09.06.2010 - Az: 42 C 1905/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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