Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines vom Kläger gebuchten Fluges der Beklagten.
Der Kläger buchte am 24.01.2017 über die Buchungsplattform der … (hiernach; die Streitverkündete) die Flüge … von Stuttgart nach Amsterdam für den 10.02.2017 und … von Amsterdam nach Stuttgart für den 12.02.2017 für sich und den Zeugen … zum Gesamtpreis von 539,30 €. Am 08.02.2017 schickte der Kläger an die Email-Adressen „…“ und „…“ eine Email, in welcher er die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums erklärte. Am 12.02.2017 schickte der Kläger ebenfalls an beide Email-Adressen die Erklärung für seine Anfechtungserklärung. In derselben Email wurde die Rückzahlung des gezahlten Betrages in Höhe von 539,30 € gefordert mit Frist bis 22.02.2017.
Der Kläger trägt vor, sich bei der Buchung verklickt zu haben. Er habe den Hinflug für den 24.02.2017 und den Rückflug für den 26.02.2017 buchen wollen, sei jedoch zwei Zeilen nach oben gerutscht und habe daher versehentlich um zwei Wochen verklickt. Weiter trägt der Kläger vor, dass die Zahlung des Flugpreises an die Beklagte gegangen ist.
Der Kläger hat daher zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 539,30 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2017 zu zahlen.
Im Nachgang zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, dass er nur noch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2017 verfolge.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Passivlegitimation fehle, da die Beklagte nicht Vertragspartner des Klägers geworden sei. Vertragspartnerin sei vielmehr die Streitverkündete. Der Anspruch bestehe aber auch deshalb nicht, da dem Kläger kein Erklärungsirrtum, jedenfalls nicht hinsichtlich des Zeitraums 10.-12.02.2017 unterlaufen sei. Es könne ebenso sein, dass dem Kläger bei der Hotelbuchung vom 24.-26.02.2017 ein Fehler unterlaufen sei. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, die Anfechtungserklärung vom 08.02.2017 erhalten zu haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 539,30 €.
Die Beklagte hat zunächst den Zahlbetrag von 539,30 € durch Leistung des Klägers erlangt.
Denn die Beklagte hat diesen Zahlbetrag erhalten.
Dafür spricht zunächst, dass die Streitverkündete sich auf ihrer Internetseite selbst als Vermittlungsplattform darstellt. Unter der Rubrik „Zahlung“ wird nicht konkret angegeben, ob … selbst oder das Luftfahrtunternehmen, bei dem jeweils der Flug gebucht wird – vorliegend die Beklagte -, der Zahlungsempfänger ist.
Dafür spricht zudem, dass vorliegend die Beklagte als Vertragspartner des Klägers anzusehen ist. Der Luftbeförderungsvertrag wurde mit der Beklagten geschlossen. Sie war vertraglicher Luftfrachtführer. Die Streitverkündete, über die der Kläger die Flüge gebucht hat, hat den Luftbeförderungsvertrag lediglich zwischen der Klägerin und der Fluggesellschaft, der Beklagten, vermittelt. Zwar kann auch das
Reisebüro vertraglicher Luftfrachtführer werden, wenn es sich um ein so genanntes Eigengeschäft des Reisebüros handelt. Dies setzt voraus, dass das Reisebüro als Nicht-IATA Agentur Flugscheine, welches es von einem so genannten Consolidator (Ticketzwischenhändler) erworben hat, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Wenn das Reisebüro die Flugtickets mit einem selbst kalkulierten Aufschlag an den Reisenden weiterverkauft, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung einer Reisevermittlung, der Preisidentität zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist unklar geblieben, wie im Innenverhältnis die Abrechnung zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten funktioniert und wer damit als Vertragspartner anzusehen ist. Insoweit kommt jedoch der Beklagten eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast zu. Denn der Kläger hat keinen Einblick dahin gehend, ob und wenn ja welche Bedingungen zur Vermittlung eines Fluges der Beklagten durch … geltend und wie insbesondere die Abrechnung von Maklergebühren erfolgt, da dieser Bereich dem Wahrnehmungsbereich des Klägers nicht zugänglich ist und ihm durch die Informationen auf der Buchungsplattform der Streitverkündeten auch nicht zugänglich gemacht wurde. Auch auf Hinweis des Gerichts hat die Beklagte die entsprechenden Informationen nicht vorgelegt.
Wenn aber die Zahlung durch den Kläger an die Beklagte ging, musste diese nach dem objektiven Empfängerhorizont diese Zahlung als eine solche des Klägers auffassen, von dem die Zahlung auch angewiesen worden war.
Die Leistung des Klägers erfolgte auch ohne Rechtsgrund, da der Kläger den Vertrag mit der Beklagten wirksam gegenüber der Beklagten angefochten hatte.
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