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Ausgleichsanspruch bei Verspätung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

1. Ausführendes Luftfahrtunternehmen eines Fluges ist nicht die juristische Person, deren 100 %ige Tochtergesellschaft den Flug tatsächlich durchgeführt hat.

2. Eine Flugverspätung von weniger als zwei Stunden begründet keinen Ausgleichsanspruch nach EuFlugVO.


AG Nürtingen, 25.01.2013 - Az: 46 C 1399/12

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