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Ausgleichsanspruch bei Verspätung

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

1. Ausführendes Luftfahrtunternehmen eines Fluges ist nicht die juristische Person, deren 100 %ige Tochtergesellschaft den Flug tatsächlich durchgeführt hat.

2. Eine Flugverspätung von weniger als zwei Stunden begründet keinen Ausgleichsanspruch nach EuFlugVO.


AG Nürtingen, 25.01.2013 - Az: 46 C 1399/12


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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