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Ausgleichsanspruch bei Verspätung
Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
1. Ausführendes Luftfahrtunternehmen eines Fluges ist nicht die juristische Person, deren 100 %ige Tochtergesellschaft den Flug tatsächlich durchgeführt hat.
2. Eine Flugverspätung von weniger als zwei Stunden begründet keinen Ausgleichsanspruch nach EuFlugVO.
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