1. Ausführendes Luftfahrtunternehmen eines Fluges ist nicht die juristische Person, deren 100 %ige Tochtergesellschaft den Flug tatsächlich durchgeführt hat.
2. Eine Flugverspätung von weniger als zwei Stunden begründet keinen Ausgleichsanspruch nach EuFlugVO.
AG Nürtingen, 25.01.2013 - Az: 46 C 1399/12
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