1. Ausführendes Luftfahrtunternehmen eines Fluges ist nicht die juristische Person, deren 100 %ige Tochtergesellschaft den Flug tatsächlich durchgeführt hat.
2. Eine Flugverspätung von weniger als zwei Stunden begründet keinen Ausgleichsanspruch nach EuFlugVO.
2. Eine Flugverspätung von weniger als zwei Stunden begründet keinen Ausgleichsanspruch nach EuFlugVO.
AG Nürtingen, 25.01.2013 - Az: 46 C 1399/12
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