Hat ein Passagier sich fahrlässig fehlerhaft verhalten und den Notausstieg geöffnet, so scheidet eine Haftung für körperliche Beschwerden und Folgeaufwendungen eines anderen Fluggastes aus, wenn dieser eine Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet und den Flug nicht durchführt.
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AG Nürtingen, 24.01.2011 - Az: 11 C 2077/10
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