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Technischer Defekt und Anspruch wegen Flugannullierung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Führen technische Defekte eines Flugzeugs zur Annullierung eines Fluges, so sind dies grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände, so dass Ansprüche von betroffenen Fluggästen auf Ausgleichszahlungen nicht ausgeschlossen sind.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 5 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen sei, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führe, grundsätzlich nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände” im Sinne dieser Bestimmung falle. Etwas anderes gelte aber ausnahmsweise dann, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgehe, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen seien.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 ist ein Luftfahrunternehmen nur dann nicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt werde, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge sei festzustellen, dass die Luftfahrtunternehmen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich verschiedenen technischen Problemen gegenüber sähen, die der Betrieb solcher Maschinen unweigerlich mit sich bringe. Zur Vermeidung solcher Probleme und zum Schutz vor Zwischenfällen, die die Flugsicherheit in Frage stellten, unterlägen die entsprechenden Maschinen im Übrigen regelmäßigen und besonders strikten Kontrollen, die Bestandteil der gewöhnlichen Betriebsbedingungen der Luftfahrtunternehmen seien. Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen sei, sei daher Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Folglich würden technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigten oder infolge einer unterbliebenen Wartung aufträten, keine "außergeöhnlichen Umstände” im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EU-Verordnung Nr. 261/2004 darstellen.

Weiter hat der Europäische Gerichtshof in den Gründen der Entscheidung EuGH, 22.12.2008 - Az: C-549/07 ausgeführt, es lasse sich aber nicht ausschließen, dass technische Probleme zu solchen außergewöhnlichen Umständen zu rechnen seien, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen seien, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich zu beherrschen seien. So verhielte es sich zum Beispiel dann, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens bestehe, oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet seien, der die Flugsicherheit beeinträchtige. Gleiches gelte bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen.

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