Ein Fluggast kann die Kosten einer selbst beschafften Unterkunft als Schadensersatz geltend machen, wenn er nach der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nach einer
Flugannullierung einen Anspruch auf eine Hotelunterbringung hat und das Luftfahrtunternehmen die Unterbringung verweigert. Ein Schadensersatzanspruch besteht allerdings dann nicht, wenn der Fluggast keine solchen Kosten hatte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage war, soweit Anerkenntnis in Höhe von 600,00 EUR erging begründet. Im übrigen ist sie in Höhe von weiteren 5,00 EUR begründet. In Höhe von 150,00 EUR war die Klage abzuweisen.
Soweit Anerkenntnis erging sind weitere Rechtsausführungen nicht erforderlich.
Die Beklagte war verpflichtet aus
Art. 7 der EU-Verordnung 261/04 Ausgleichszahlungen in Höhe von 600,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Insoweit hat sie im gerichtlichen Verfahren auch anerkannt.
Die Klägerin meint, dass sie aufgrund
Art. 9 Abs. 1 Ziff. b Anspruch auf Hotelunterbringung gehabt habe, da ein Aufenthalt von einer Nacht am Flughafen Caracas notwendig geworden sei, da der Flug annulliert war.
Der Anspruch auf Hotelunterbringung wandelt sich in Verbindung mit der EU-Verordnung und dem Beförderungsvertrag in Verbindung mit § 280 BGB in einen Schadensersatzanspruch um, wenn die Betreuungsleistung nicht erbracht wird und der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden ist. Einen solchen Schaden konnte die Klägerin jedoch nicht nachweisen. Sie hat vorgetragen, dass sie das Flughafengelände nicht verlassen konnte, da keine ausreichenden Hotelunterkünfte außerhalb des Flughafens zur Verfügung gestanden haben. Für diesen Fall sieht jedoch das Schadensrecht nach § 249 ff BGB und auch die EU-Verordnung keinen Schadensersatz vor. Mit dem Ausgleichsanspruch nach Art. 7 ist der Schaden bereits pauschaliert. Der Verweigerung weiterer Betreuungsleistungen kann nach
Art. 16 der EU-Verordnung 261/04 mit einer Beschwerde begegnet werden. Darüberhinaus legt Art. 16 Abs. 3 fest, dass die von den Mitgliedsstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Das zeigt, dass die Möglichkeit der Verweigerung von Betreuungsleistung bei Erlass der EU-Verordnung durchaus gesehen worden ist. Dennoch ist kein Schadensersatz in diesem Fall geregelt worden.
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