Verschiebt sich der Abflug eines Fluges um 22 Stunden, liegt keine bloße Verspätung, sondern eine Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung vor - unabhängig davon, ob die ursprüngliche Flugnummer beibehalten wird. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der Umstände, insbesondere die Dauer der Verzögerung sowie Änderungen bei Besatzung, Maschine und Buchung der Passagiere. Betroffenen Fluggästen steht in einem solchen Fall ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 zu.
Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 enthält keine Legaldefinition der Begriffe „Verspätung“ und „Annullierung“. Die Abgrenzung ist daher im Wege einer Gesamtschau der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Eine Verspätung liegt vor, wenn ein Flug lediglich nicht rechtzeitig am Zielort eintrifft, der ursprünglich geplante Flug im Übrigen aber durchgeführt wird. Eine Annullierung ist demgegenüber anzunehmen, wenn der gebuchte Flug tatsächlich „abgesagt“ wird.Ist die Vergabe einer neuen Flugnummer entscheidend?
Die Vergabe einer neuen Flugnummer kann ein Indiz für eine Annullierung darstellen, ist hierfür jedoch nicht zwingend erforderlich. Umgekehrt stellt die Beibehaltung der ursprünglichen Flugnummer kein maßgebliches Kriterium für die Annahme einer bloßen Verspätung dar. Andernfalls hätten es Luftfahrtunternehmen in der Hand, durch die Beibehaltung einer Flugnummer die Erbringung von Ausgleichsleistungen zu umgehen. Dies liefe dem von Europäischem Parlament und Rat verfolgten Ziel eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste zuwider.Welche Kriterien sind für die Gesamtschau maßgeblich?
Für die Beurteilung, ob eine Annullierung vorliegt, sind neben der Dauer der Wartezeit weitere Faktoren heranzuziehen. Hierzu zählen insbesondere die Beibehaltung oder Änderung der ursprünglich vorgesehenen Besatzung, der eingesetzten Maschine sowie der auf den Flug gebuchten Fluggäste. Vorliegend betraf dies eine Verschiebung des Abflugs um 22 Stunden, verbunden mit einer Änderung der Besatzungsplanung sowie einer Umbuchung der betroffenen Fluggäste auf andere Luftfahrtunternehmen und eine andere Flugroute. Eine derartige zeitliche Verschiebung überschreitet den Rahmen einer bloßen Verspätung erheblich, da die Reisenden aus dem laufenden Flugbetrieb genommen und faktisch auf einen vollständig anderen Tag verlegt werden. In der Gesamtwürdigung dieser Umstände ist ein solcher Vorgang als „Absage“ des ursprünglich geplanten Fluges und nicht lediglich als dessen Verzögerung zu werten.Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer Annullierung?
Liegt eine Annullierung vor, steht dem Fluggast gemäß Art. 5, 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zu, sofern keiner der in Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) bis iii) genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) entfällt der Anspruch insbesondere dann, wenn der Fluggast nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit sein Endziel erreicht. Erreicht der Fluggast sein Ziel erst deutlich später - vorliegend etwa 15 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit -, greift diese Ausnahme nicht. In einem solchen Fall besteht der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 600,00 € pro Person, sofern die Entfernung mehr als 3.000 km beträgt.Wer haftet als ausführendes Luftfahrtunternehmen?
Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 ist dasjenige Unternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer mit dem Fluggast in Vertragsbeziehung stehenden Person einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Wird eine Flugreise unter der Flugnummer eines Luftfahrtunternehmens geführt, obwohl auf einer Teilstrecke tatsächlich ein anderes Unternehmen die Beförderung durchführt, ergibt sich die Eigenschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen regelmäßig aus der einheitlichen Flugnummer. Selbst wenn ein anderes Unternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen wäre, haftet dasjenige Unternehmen, das sich gegenüber den Fluggästen als ausführendes Luftfahrtunternehmen geriert hat, da für die Fluggäste kein Hinweis auf ein abweichendes ausführendes Unternehmen erkennbar war. Diese Zurechnung dient dem Zweck der Verordnung, vor Ort ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, das nicht durch undurchsichtige oder unvollständige Angaben in den Buchungsunterlagen unterlaufen werden darf.
AG Frankfurt/Main, 12.10.2006 - Az: 30 C 1726/06-75
ECLI:DE:AGFFM:2006:1012.30C1726.06.75.0A
Nachfolgend: OLG Frankfurt, 14.02.2007 - Az: 16 U 216/06
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