Grundsätzlich haftet die Fluggesellschaft auch für die Folgen eines von der Gesellschaft gestrichenen Fluges.
Kommt der Reisende mehr als drei Stunden später an seinem Ziel an und ist die Flugstrecke mindestens 1.500 km, so ergibt sich ein entsprechender Anspruch auf Zahlung einer EU-Ausgleichszahlung iHv. € 400.
Ein anderes gilt nur dann, wenn der Anschlussflug vom Reisenden aufgrund eigenen Verschuldens nicht erreicht werden konnte - dies ist bei der Streichung des Fluges aber nicht der Fall.
Kommt der Reisende mehr als drei Stunden später an seinem Ziel an und ist die Flugstrecke mindestens 1.500 km, so ergibt sich ein entsprechender Anspruch auf Zahlung einer EU-Ausgleichszahlung iHv. € 400.
Ein anderes gilt nur dann, wenn der Anschlussflug vom Reisenden aufgrund eigenen Verschuldens nicht erreicht werden konnte - dies ist bei der Streichung des Fluges aber nicht der Fall.
AG Frankfurt/Main, 16.06.2006 - Az: 30 C 2806/05 - 24
ECLI:DE:AGFFM:2006:0316.30C2806.05.24.0A
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