Es ist keine erhebliche Änderung der Leistung, wenn im Rahmen einer
Pauschalreise eine Charterflugroute verändert wurde und die in der Folge eine Verlängerung der Flugzeit um lediglich zwei Stunden entsteht.
Eine solche Beeinträchtigung ist zumutbar und berechtigt somit auch nicht zu einer
Minderung des Reisepreises.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes sieht die Kammer in diesem Fall in der Veränderung der Flugroute keine zu einem Rücktritt vom Vertrag gemäß
§ 651 a Abs. 5 BGB berechtigende erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
Es erscheint schon fraglich, ob der in der Reiseanmeldung und in der
Reisebestätigung enthaltene Passus: „Flug: Düsseldorf - La Palma“ die Vereinbarung eines Direktfluges darstellt oder ob damit nur zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der
Reisende von Düsseldorf nach La Palma auf dem Luftweg befördert werden soll, möglicherweise auch mit Umsteigen oder Zwischenlandungen. So ist auch nicht erkennbar, inwiefern dies die Vereinbarung eines Direktfluges und nicht eines Non-Stop-Fluges darstellen soll.
Auch sind dem Reisenden verbindliche Flugzeiten nicht zugesagt worden. Denn der handschriftliche Zusatz auf der Reiseanmeldung nennt nur „voraussichtliche“ Flugzeiten, dies lässt auch erkennen, dass noch keine verbindlichen Zusagen gemacht wurden. Überdies sind auch diese nicht Gegenstand der ausgedruckten Reiseanmeldung oder der Reisebestätigung, so dass auch insoweit erkennbar ist, dass noch keine feste Zusage erfolgt.
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