Eine 10-minütige verspätete Ankunft bei einer reinen Flug-Buchung auf einer Chartermaschine führte zur Beförderungsverweigerung. Die Reisenden buchten einen Ersatzflug, und versuchten später auf gerichtlichem Wege Schadensersatz einzuklagen.
Da die Reisenden - wie in den Fluginfos abgedruckt - verpflichtet gewesen sind, sich 90 Minuten vor Abflug am Schalter einzufinden, "da Meldeschluss 60 Minuten vor Abflug ist, durfte die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter die Beförderung ablehnen". Die nachträgliche Abfertigung der verspäteten Gäste hätte "einen erheblichen zusätzlichen organisatorischen Aufwand erfordert".
Da die Reisenden - wie in den Fluginfos abgedruckt - verpflichtet gewesen sind, sich 90 Minuten vor Abflug am Schalter einzufinden, "da Meldeschluss 60 Minuten vor Abflug ist, durfte die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter die Beförderung ablehnen". Die nachträgliche Abfertigung der verspäteten Gäste hätte "einen erheblichen zusätzlichen organisatorischen Aufwand erfordert".
AG Hamburg - Az: 9 C 1377/95
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