Die einen Busfahrer betreffenden Pflichten umfassen regelmäßig nicht die Beobachtung der Fahrgäste. Kommt wie vorliegend eine 74-jährige Frau, die zwei Einkaufstaschen trägt, zu Fall, während Sie auf dem Weg in den hinteren Teil des Busses ist, weil der Bus normal anfährt, so scheidet ein Schadensersatzanspruch bei einer Sturzverletzung aus, wenn eine Behinderung äußerlich nicht erkennbar war.
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LG Mühlhausen, 07.08.2013 - Az: 3 O 687/12
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