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Streik des Flughafenpersonals

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Reisende können von Streiks auf vielfache Weise betroffen sein. So kommt es immer wieder zu Streiks bei den unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen (Fluglotsen, Piloten, Flugpersonal oder Flughafenpersonal), was zu unterschiedlichen Problemen für die Reisenden führen kann. Besonders schwer trifft es Reisende bei Streiks von Fluglotsen oder des Flughafenpersonals, weil dann alle Flüge aller Gesellschaften auf den betroffenen Flughäfen auf Eis gelegt werden. Ein Ausweichen auf eine andere Fluglinie ist dann nicht möglich, allenfalls kann auf einen anderen Flughafen ausgewichen werden.

Grundsätzlich ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass es bei streikbedingten Ausfällen oder Verspätungen keine Entschädigung gibt. Bei einem Streik kann der Fluggesellschaft nämlich kein Verschulden angelastet werden. Dies wäre aber Grundvoraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft. Doch welche Rechte haben Flugreisende bei einem Streik des Flughafenpersonals?

Zunächst wird es sicherlich zu Verzögerungen beim Abflug kommen. Trotzdem muss der Reisende pünktlich zu den vorgesehenen Zeiten erscheinen weil ggf. Ersatzflugmöglichkeiten bereitgestellt werden könnten. Nach einer entsprechenden Wartezeit haben die Flugreisenden Anspruch auf Betreuungsleistungen. Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern sind dies zwei Stunden, von 1500 bis 3500 Kilometern nach drei Stunden und bei längeren Strecken nach vier Stunden. Betreuungsleistungen sind die Möglichkeit Telefonate zu führen, Getränke, Mahlzeiten und erforderlichenfalls Hotelübernachtungen. Übersteigt die Wartezeit fünf Stunden, so kann der Reisende auch die Erstattung des Flugpreises verlangen.

Wird ein Flug wegen des Streiks nicht durchgeführt, so hat der Reisende einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Reisepreises. Soll der Flug trotzdem in Anspruch genommen werden, so kann der Reisende einen späteren Flug verlangen. Da insbesondere bei einem längeren Streik ein erheblicher Rückstau entstehen kann, kann der Ersatzflug u.U. auch erst deutlich nach Streikende erfolgen. Eine EU-Ausgleichszahlung fällt aber nicht an, weil es sich bei einem Streik um einen außergewöhnlichen Zustand handelt.

Pauschalreisende

Pauschalreisende können nicht einfach einen Reiserücktritt durchführen. Dies kann erst dann erfolgen, wenn in den Sternen steht, ob bzw. eine Abreise überhaupt noch erfolgen wird bzw. eine erhebliche Verspätung der gesamten Reise vorliegt. Dann kann wegen höherer Gewalt gekündigt werden. Der Pauschalreisende kann dann den Reisepreis vollständig zurückverlangen.

Kündigt der Reiseveranstalter während der Reise die Reise, so kann der Reisende eine Umbuchung des Reisetermins verlangen. Ggf. entstehende Mehrkosten für einen längeren Aufenthalt muss der Reisende dann selber tragen. Fallen Reisetage aus, so sind diese zu erstatten. Mehrkosten des Rückfluges sind hälftig zu teilen.

Zudem können Pauschalreisende bei einer Verspätung des Abflugs um mehr als vier Stunden eine (tagesanteilige) Minderung des Reisepreises um 5% vornehmen.

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Fluglotsenstreik

Reiserecht und Streik
Stand: 13.01.2019 (aktualisiert am: 25.04.2026)
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Nein, eine EU-Ausgleichszahlung fällt bei einem Streik nicht an, da es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt und der Fluggesellschaft kein Verschulden angelastet werden kann.
Nach einer Wartezeit von zwei Stunden (bei Flügen bis 1500 km), drei Stunden (1500 bis 3500 km) oder vier Stunden (längere Strecken) haben Reisende Anspruch auf Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und bei Bedarf Hotelübernachtungen.
Bei einer Abflugverspätung von mehr als vier Stunden ist eine tagesanteilige Reisepreisminderung um 5 % möglich. Bei erheblicher Verspätung der gesamten Reise oder wenn die Abreise in den Sternen steht, ist eine Kündigung wegen höherer Gewalt und eine vollständige Rückerstattung möglich.
Alexandra KlimatosHont Péter HetényiPatrizia Klein

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