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Frankfurter Tabelle: 1. Unterkunft

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mangel Minderung Bemerkung
1. Abweichung vom gebuchten Objekt 10-25% je nach Entfernung
2. Abweichende örtliche Lage 5-15% je nach Strandentfernung
3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel 5-10% Stockwerk
4. Abweichende Art der Zimmer
a) Doppelzimmer statt Einzelzimmer 20%
b) Dreibettzimmer statt Einzelzimmer 25%
c) Dreibettzimmer statt Doppelzimmer 20-25%
d) Vierbettzimmer statt Doppelzimmer 20-30%
5. Mängel in der Ausstattung der Zimmer
a) zu kleine Fläche 5-10%
b) fehlender Balkon trotz Zusage 5-10% je nach Jahreszeit
c) fehlender Meerblick trotz Zusage 5-10%
d) fehlendes (eigenes) Bad/WC trotz Buchung 15-25%
e) fehlendes (eigenes) WC 15%
f) fehlende (eigene) Dusche trotz Buchung 10%
g) fehlende Klimaanlage trotz Zusage 10-20% je nach Jahreszeit
h) fehlendes Radio/TV trotz Zusage 5%
i) zu geringes Mobiliar 5-15%
k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) 10-50%
l) Ungeziefer 10-50%
6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen
a) Toilette 15%
b) Bad/Warmwasserboiler 15%
c) Strom- oder Gasausfall 10-20%
d) Wasser 10%
e) Klimaanlage 10-20% je nach Jahreszeit
f) Fahrstuhl 5-10% je nach Stockwerk
7. Service
a) vollkommener Ausfall 25%
b) schlechte Reinigung 10-20%
c) ungenügender Wäschewechsel 5-10% Bettwäsche, Handtücher
8. Beeinträchtigungen
a) Lärm am Tage 5-25%
b) Lärm in der Nacht 10-40%
c) Gerüche 5-15%
9. Fehlen zugesagter Kureinrichtungen 20-40% Therme, Massagen etc.
Hinweis: Die Frankfurter Tabelle ist eine von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main entwickelte Hilfe für die Berechnung von Reisepreisminderungen.

Die Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft und wird nicht von allen Gerichten verwendet. Die Minderungsquoten sind nur Richtsätze und ausschließlich als Orientierungshilfe zu verstehen.

Reisende sollten sich grundsätzlich anwaltlich beraten lassen, um eine Minderung gegenüber dem Reiseveranstalter effektiv durchzusetzen.
Stand: 19.02.2019 (aktualisiert am: 23.04.2026)
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Die Frankfurter Tabelle ist eine von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main entwickelte Hilfe, um Reisepreisminderungen bei Mängeln besser berechnen zu können.
Nein, die Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft. Sie wird nicht von allen Gerichten angewendet und dient lediglich als Orientierungshilfe, wobei die genannten Quoten reine Richtsätze sind.
Die Quoten variieren je nach Art und Schwere des Mangels. Beispielsweise liegt die Minderung bei Lärm in der Nacht zwischen 10 % und 40 %, bei Ungeziefer oder Schäden am Objekt können zwischen 10 % und 50 % angesetzt werden.
Da es sich bei der Tabelle nur um eine unverbindliche Orientierungshilfe handelt, empfiehlt sich bei Streitigkeiten eine anwaltliche Beratung, um Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter effektiv geltend zu machen.
Patrizia KleinAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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