AnwaltOnline - Reiserecht Oktober 2019
ISSN: 1511-8975
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Interessante Urteile
Pauschalreisender darf nicht eigenmächtig Ersatzflug buchen!
Im vorliegenden Fall hatten die Pauschalreisenden eine Kreuzfahrt mit der AIDA Diva als Pauschalreise, die von New York nach Montreal führen sollte. Zu der Buchung gehörten neben der Kreuzfahrt die Hin- und Rückflüge sowie zwei Hotelübernachtungen in New York.
Beim Flug lief jedoch etwas schief, ...
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Umsteigezeit für Flugreisende muss ausreichend sein!
Die Fluggesellschaft muss im Streitfall darlegen und beweisen können, dass der Passagier ausreichend Zeit hatte um seinen Anschlussflug zu erreichen. Hierbei kann sich die Fluggesellschaft nicht einfach auf die „Minimum Connecting Time (MCT)“ berufen, da dieser nicht die tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit des Passagiers angibt. ...
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Anwendbares Recht bei Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen Flugverspätung
Da der Anspruch aus Art. 7 VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) einen pauschalierten Schadensersatzanspruch außervertraglicher Natur darstellt, ist Art. 5 Rom-I-VO nicht anwendbar.
Bei Ansprüchen aus Art. 7 VO (EG) 261/2004 ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Fluggastes befindet.
Im Detail führte das Gericht hierzu aus:
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Sturz eines Reisenden auf dem nassem Flughafenboden
Im zu entscheidenden Fall war ein Reisender im Flughafen auf einem frisch gereinigten Fußboden gestürzt. Ein Warnschild war dort nicht aufgestellt. Der Reisende wollte den Reiseveranstalter hierfür in die Haftung nehmen, scheiterte jedoch vor Gericht. Denn hier hat sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. ...
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Weitere Urteile zum Reiserecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
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Das Thema des Monats
Verspätete Rückkehr von der Reise: Welche Rechte hat der Reisende?
Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Pauschalreisende erst später als geplant von ihrer Urlaubsreise zurückkehren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es sich um eine Flugreise handelt. Es kommen vielfältige Gründe hierfür in Frage – Streik des Flughafenpersonals, ein Defekt der Chartermaschine aber auch der Fall das (mindestens) ein Reiseteilnehmer erkrankt ist.
Hier stellen sich für Betroffene vielfältige Fragen: wo muss gewartet werden, wer zahlt etwaige Mehrkosten, wozu ist der Reiseveranstalter verpflichtet und was ist hinsichtlich des Arbeitsplatzes zu beachten?
Zahlt der Veranstalter?
Wenn die verspätete Rückkehr dem Veranstalter zugerechnet werden kann, liegt ein Reisemangel vor, der dem Reisenden die entsprechenden Rechte gegen den Veranstalter gibt. Es ist Sache des Veranstalters, den Mangel zu beheben.
Der Reiseveranstalter (bzw. die Fluggesellschaft) sind dazu verpflichtet, für Versorgungsleistungen zu sorgen. Je nach Dauer bedeutet dies zunächst Getränke, Mahlzeiten und kostenlose Telefonate. Handelt es sich um eine deutlich verspätete Rückkehr, dann ist ggf. auch für eine Unterkunft im Hotel zu sorgen.
Die Kosten hierfür muss der Veranstalter ebenso wie die Kosten einer alternativen Rückkehr übernehmen.
Rückkehr selber organisieren?
Die Zeit bis zur Rückreise kann sich schnell sehr lang anfühlen, ...
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